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HdBALBV

§ 4Funktionsleistungsbezüge

Verordnung über die Leistungsbezüge und Zulagen an der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit

(1) Funktionsleistungsbezüge können für die Zeit gewährt werden, in der die Professorin oder der Professor Funktionen oder besondere Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung wahrnimmt.
(2) Bei der Bemessung der Funktionsleistungsbezüge ist die Verantwortung oder Belastung, die mit der Funktion oder Aufgabe verbunden ist, zu berücksichtigen. Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung ist zu beachten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022200018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9cfd5301c3d77975280ce802fab4bdd2f941c9fb066553e2663b7bc9c621dfe

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