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§ 1Anwendungsbereich

Verordnung über die Leistungsbezüge und Zulagen an der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit

(1) Diese Verordnung gilt für Professorinnen und Professoren der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit (Hochschule), die ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 innehaben.
(2) Die Verordnung regelt
1.
die Gewährung von Leistungsbezügen einschließlich
a)
der Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Anpassungen der Besoldung nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und
b)
der Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen sowie
2.
die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022200018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9cfd5301c3d77975280ce802fab4bdd2f941c9fb066553e2663b7bc9c621dfe

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