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§ 3Besondere Leistungsbezüge
Verordnung über die Leistungsbezüge und Zulagen an der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit
- 1.
- in der Forschung insbesondere
- a)
- Veröffentlichungen von wissenschaftlichen Publikationen,
- b)
- Erfolge beim Einwerben von Drittmitteln, soweit hierfür nicht eine Forschungs- und Lehrzulage nach § 5 gewährt wird, sowie
- c)
- Tätigkeiten bei Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,
- 2.
- in der Lehre insbesondere eine überdurchschnittliche Wahrnehmung von Lehraufgaben und von Aufgaben, die mit der Lehre zusammenhängen,
- 3.
- in der Weiterbildung insbesondere besondere Initiativen bei der Entwicklung neuer Weiterbildungsangebote und Lehrtätigkeiten in der Weiterbildung, die über die Lehrverpflichtung hinaus erbracht werden, und
- 4.
- bei der Nachwuchsförderung insbesondere die Betreuung von weitergehenden wissenschaftlichen Qualifikationen und die Entwicklung und Durchführung von Nachwuchsförderprogrammen.
- 1.
- sie zuvor insgesamt mehr als vier Jahre befristet gewährt worden sind und
- 2.
- zu erwarten ist, dass dauerhaft besondere Leistungen erbracht werden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR022200018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9cfd5301c3d77975280ce802fab4bdd2f941c9fb066553e2663b7bc9c621dfe