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§ 7Konkurrenz von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen; zuständige Stelle für die Gewährung von Leistungsbezügen; ergänzende Regelungen der Hochschule

Verordnung über die Leistungsbezüge und Zulagen an der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit

(1) Besondere Leistungsbezüge und Funktionsleistungsbezüge können nebeneinander gewährt werden. Sie können auch neben Berufungsleistungsbezügen, Bleibeleistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen gewährt werden. Eine gleichzeitige Gewährung mehrerer besonderer Leistungsbezüge und Funktionsleistungsbezüge ist möglich. Dieselbe Leistung darf nicht mehrfach honoriert werden.
(2) Über die Gewährung von Berufungsleistungsbezügen und von Bleibeleistungsbezügen entscheidet die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit. Die Rektorin oder der Rektor der Hochschule kann eine Empfehlung für eine Gewährung abgeben. Über die Gewährung von besonderen Leistungsbezügen, von Funktionsleistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen entscheidet die Rektorin oder der Rektor der Hochschule.
(3) Das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Gewährung von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen regelt die Hochschule in einer Ordnung. Die Ordnung bedarf der Zustimmung des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit. Sie ist an der Hochschule durch Aushang bekannt zu machen.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022200018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9cfd5301c3d77975280ce802fab4bdd2f941c9fb066553e2663b7bc9c621dfe

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