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HBPolVDAufstV

§ 36Abschlusszeugnis

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1) Jeder Person, die die Abschlussprüfung bestanden hat, stellt das Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis aus.
(2) Im Abschlusszeugnis sind mindestens anzugeben:
1.
die Rangpunktzahl der Ausbildung und
2.
die Gesamtnote.
(3) Sind auf dem Abschlusszeugnis Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche Unrichtigkeiten enthalten, so werden sie vom Prüfungsamt berichtigt. Anschließend stellt das Prüfungsamt ein neues Abschlusszeugnis aus. Das fehlerhaft ausgestellte Abschlusszeugnis ist zurückzugeben.
(4) Wird die Abschlussprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt, so ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 9 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR072710021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 90e64fc8dfa27e1393b233ed37b0aa00829cdb90d34ed31465296a44c91bda73

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