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HBPolVDAufstV

§ 35Rangpunktzahl der Ausbildung und Gesamtnote

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1) Für jede Person, die die Abschlussprüfung bestanden hat, berechnet das Prüfungsamt die Rangpunktzahl der Ausbildung.
(2) In die Berechnung der Rangpunktzahl der Ausbildung gehen ein:
1.
die Rangpunkte jeder der beiden Klausuren der theoretischen Ausbildung mit je 10 Prozent,
2.
die Rangpunkte der Seminararbeit mit 20 Prozent und
3.
die Rangpunkte der Abschlussprüfung mit 60 Prozent.
Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. Die gerundete Rangpunktzahl ist die Rangpunktzahl der Ausbildung.
(3) Der Rangpunktzahl der Ausbildung wird die entsprechende Note als Gesamtnote zugeordnet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 9 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR072710021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 90e64fc8dfa27e1393b233ed37b0aa00829cdb90d34ed31465296a44c91bda73

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