(1) Wenn ein Prüfling bei der Abschlussprüfung täuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt oder einen anderen Ordnungsverstoß begeht, soll ihm zunächst die Fortsetzung der Abschlussprüfung gestattet werden. Ist der Ordnungsverstoß erheblich, so kann er jedoch sofort von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt auf Vorschlag der Prüfungskommission.
(3) Je nach Schwere des Ordnungsverstoßes kann das Prüfungsamt
1.
die Wiederholung der Abschlussprüfung anordnen oder
2.
die Abschlussprüfung für endgültig nicht bestanden erklären.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Abschlussprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden und sind ab dem Tag der Abschlussprüfung noch nicht fünf Jahre vergangen, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums.
(5) Die oder der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach Absatz 3 anzuhören.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 9 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
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