(1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem bis zu 30-minütigen Einzelgespräch der Auswahlkommission mit der Bewerberin oder dem Bewerber in Form eines teilstrukturierten Interviews. Es dient
1.
der Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers, insbesondere im Hinblick auf die methodische Herangehensweise an fachliche Themen,
2.
der Feststellung der persönlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers, insbesondere im Hinblick auf Auftreten, Kommunikationsverhalten und Belastbarkeit.
(2) Der Bewerberin oder dem Bewerber werden Fragen zum bisherigen Werdegang, zur Motivation, zu Arbeitsmethoden, zum Fachwissen und zur Allgemeinbildung sowie zur sozialen Kompetenz gestellt. Die Fragen zum Fachwissen leiten sich aus den Aufgaben im höheren Archivdienst des Bundes ab.
(3) Die Antworten der Bewerberin oder des Bewerbers sowie die persönliche Eignung, die sich aus den Antworten und aus dem persönlichen Eindruck ergibt, den die Auswahlkommission von der Bewerberin oder dem Bewerber gewonnen hat, werden gesondert bewertet.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-8 v. 13.7.2016 I 1775 (HArchDVDV)
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