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HArchDVDV

§ 10Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes; Laufbahnprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er besteht aus folgenden Ausbildungsphasen:

AusbildungsphaseDurchführende StelleDauer
123
1berufspraktische StudienBundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte für Stasiunterlagen oder Geheimes Staatsarchiv – Preußischer Kulturbesitz 8 Monate
2FachstudienArchivschule Marburg12 Monate
3TransferphaseArchivschule Marburg und Bundesarchiv, die oder der Bundesbeauftragte für Stasiunterlagen oder Geheimes Staatsarchiv – Preußischer Kulturbesitz 3 Monate
4PrüfungsphaseArchivschule Marburg 1 Monat
(2) Die berufspraktischen Studien unterteilen sich in vier Module:
1.
Archivorganisation und -management,
2.
Überlieferungsbildung,
3.
Erschließung und Vermittlung von Archivgut,
4.
archivalische Quellen und ihre Erhaltung.
(3) Inhalt und Durchführung der Fachstudien richten sich nach den §§ 11 und 12 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivrecht im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 24. November 2016 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1614) sowie nach der Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft vom 10. Dezember 2017 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 123).
(4) Inhalt und Durchführung der Prüfungsphase richten sich nach den §§ 14 bis 27 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen.
(5) Die archivarische Staatsprüfung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen ist die Laufbahnprüfung für den höheren Archivdienst des Bundes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-8 v. 13.7.2016 I 1775 (HArchDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR189700017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e653f5ea2a16472feac19c530be689cb7bcd757be6c2f0b8f06ee89a145746e

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