HArchDVDV
§ 5Einstellungsvoraussetzungen
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes
- 1.
- einen Mastergrad oder einen gleichwertigen Abschluss erlangt hat in
- a)
- einem Studium der Geschichts-, der Rechts-, der Sozial- oder der Verwaltungswissenschaften oder
- b)
- einem anderen Hochschulstudium, das geeignet ist, die Befähigung für den höheren Archivdienst zu vermitteln,
- 2.
- über folgende Fremdsprachenkenntnisse verfügt:
- a)
- Kenntnisse der englischen Sprache mindestens auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,
- b)
- Kenntnisse der französischen Sprache oder Kenntnisse einer anderen modernen Fremdsprache mindestens auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sowie
- c)
- Grundkenntnisse der lateinischen Sprache,
- 3.
- eine breite Allgemeinbildung hat, die sich auf die wesentlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Themen erstreckt, und
- 4.
- über gute Kenntnisse der neueren und neuesten Geschichte verfügt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-8 v. 13.7.2016 I 1775 (HArchDVDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR189700017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e653f5ea2a16472feac19c530be689cb7bcd757be6c2f0b8f06ee89a145746e