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HArchDVDV

§ 9Ergebnis des Auswahlverfahrens, Rangfolge

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes

(1) Die Auswahlkommission stellt für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Ergebnis fest, indem sie aus den Rangpunkten, die sie für die Antworten der Bewerberin oder des Bewerbers und für die persönliche Eignung vergeben hat, die Durchschnittsrangpunktzahl bildet.
(2) Anhand des Ergebnisses des Auswahlverfahrens legt die Auswahlkommission die für die Einstellung maßgebliche Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-8 v. 13.7.2016 I 1775 (HArchDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR189700017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e653f5ea2a16472feac19c530be689cb7bcd757be6c2f0b8f06ee89a145746e

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