HArchDVDV
§ 13Ausbildungsleitung
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes
- 1.
- stellt die ordnungsgemäße Durchführung der berufspraktischen Studien und der Transferphase sicher,
- 2.
- stellt für jede Referendarin und für jeden Referendar einen Ausbildungsplan auf,
- 3.
- weist den Ausbildenden Referendarinnen und Referendare zur Ausbildung zu, jedoch nicht mehr, als die Ausbildenden mit Sorgfalt ausbilden können,
- 4.
- bestellt
- a)
- die Modulverantwortlichen und weitere Prüfende (§ 14 Absatz 2) sowie die Ausbildenden und die Lehrenden für jedes Modul der berufspraktischen Studien,
- b)
- eine Modulverantwortliche oder einen Modulverantwortlichen und, sofern erforderlich, eine Projektbetreuerin oder einen Projektbetreuer für die Transferphase,
- 5.
- führt regelmäßig Besprechungen mit den Referendarinnen und Referendaren durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-8 v. 13.7.2016 I 1775 (HArchDVDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR189700017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e653f5ea2a16472feac19c530be689cb7bcd757be6c2f0b8f06ee89a145746e