HArchDVDV
§ 15Berufspraktische Studien
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes
- 1.
- lernen, geeignete Methoden der Überlieferungsbildung und der Erschließung von Archivgut anzuwenden,
- 2.
- Verfahren der Bestandserhaltung und der Magazinierung sowie archivische IT-Systeme kennenlernen,
- 3.
- Kompetenzen und Fähigkeiten im Hinblick auf die Bereitstellung und Nutzung von Archivgut erwerben,
- 4.
- archivwissenschaftliche und archivpraktische Fragen schriftlich und mündlich erörtern,
- 5.
- Führungskompetenzen erwerben sowie
- 6.
- in ihrer Eigenverantwortlichkeit und Selbständigkeit gefördert werden.
- 1.
- die jeweilige Einrichtung die mit der Ausbildungsstelle abgestimmten fachlichen Schwerpunkte des jeweiligen Praktikums hinreichend vermitteln kann und
- 2.
- die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit der jeweiligen Einrichtung bei Bedarf weitere der Einrichtung angehörende Prüferinnen oder Prüfer bestellt, die die in § 14 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Aufgaben wahrnehmen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-8 v. 13.7.2016 I 1775 (HArchDVDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR189700017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e653f5ea2a16472feac19c530be689cb7bcd757be6c2f0b8f06ee89a145746e