HArchDVDV
§ 14Modulverantwortliche, Prüfende
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes
- 1.
- betreut und berät die Ausbildenden und die Lehrenden sowie die Referendarinnen und Referendare in allen inhaltlichen Fragen des Moduls,
- 2.
- erstellt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung die Aufgaben für die Modulprüfungen,
- 3.
- nimmt die Modulprüfungen ab und bewertet sie.
- 1.
- ein Hochschulstudium absolviert hat und
- 2.
- über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-8 v. 13.7.2016 I 1775 (HArchDVDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR189700017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e653f5ea2a16472feac19c530be689cb7bcd757be6c2f0b8f06ee89a145746e