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HArchDVDV

§ 14Modulverantwortliche, Prüfende

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes

(1) Die oder der Modulverantwortliche
1.
betreut und berät die Ausbildenden und die Lehrenden sowie die Referendarinnen und Referendare in allen inhaltlichen Fragen des Moduls,
2.
erstellt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung die Aufgaben für die Modulprüfungen,
3.
nimmt die Modulprüfungen ab und bewertet sie.
(2) Sofern dies aus fachlichen Gründen erforderlich ist, bestellt die Ausbildungsleitung eine Angehörige oder einen Angehörigen des höheren Archivdienstes aus der Ausbildungsstelle als weitere Prüferin oder weiteren Prüfer. Für Prüfungen, die keine archivarischen Fachkenntnisse erfordern, kann die Ausbildungsleitung auch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Ausbildungsstelle bestellen, die oder der in dem Fach, in dem sie oder er die Referendarinnen und Referendare prüft,
1.
ein Hochschulstudium absolviert hat und
2.
über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 20 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-8 v. 13.7.2016 I 1775 (HArchDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR189700017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e653f5ea2a16472feac19c530be689cb7bcd757be6c2f0b8f06ee89a145746e

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