HaftPflG
§ 4
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.1.1978 I 145;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 17.7.2017 I 2421
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002070871
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cd9567bab2381ccc282a661c6fef06af616302c023811e6892a9896fbc36fbd3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 254 BGBMitverschulden
„Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem …“