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HaftPflG

§ 3

Haftpflichtgesetz

Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Gräberei (Grube) oder eine Fabrik betreibt, haftet, wenn ein Bevollmächtigter oder ein Repräsentant oder eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der Arbeiter angenommene Person durch ein Verschulden in Ausführung der Dienstverrichtungen den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt hat, für den dadurch entstandenen Schaden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.1.1978 I 145;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 17.7.2017 I 2421

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002070871

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cd9567bab2381ccc282a661c6fef06af616302c023811e6892a9896fbc36fbd3

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