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HaftPflG

§ 7

Haftpflichtgesetz

Die Ersatzpflicht nach den §§ 1 bis 3 dieses Gesetzes darf, soweit es sich um Personenschäden handelt, im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Das gleiche gilt für die Ersatzpflicht nach § 2 dieses Gesetzes wegen Sachschäden, es sei denn, daß der Haftungsausschluß oder die Haftungsbeschränkung zwischen dem Inhaber der Anlage und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann im Rahmen eines zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörenden Vertrages vereinbart worden ist. Entgegenstehende Bestimmungen und Vereinbarungen sind nichtig.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.1.1978 I 145;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 17.7.2017 I 2421

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002070871

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cd9567bab2381ccc282a661c6fef06af616302c023811e6892a9896fbc36fbd3

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