HörAkMstrV
§ 9Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Hörakustiker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Hörakustiker-Handwerk
- 1.
- Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren, dokumentieren sowie bewerten und daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, insbesondere unter Anwendung psychologischer, psychosozialer Kompetenzen,
- b)
- spezielle Wünsche und Bedürfnisse bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen analysieren,
- c)
- Kundenwünsche und -bedürfnisse bei der Versorgung von hörbeeinträchtigten Menschen mit differenzierten und postoperativen Versorgungsanforderungen analysieren,
- d)
- Plausibilitätsprüfung durchführen, hierbei insbesondere Unstimmigkeiten, wie fehlerhafte Vormessungen und Angaben der Kunden erkennen,
- e)
- Beurteilung des gesundheitlichen Gefährdungspotentials beim Kunden und Folgen aus dem Ergebnis ableiten,
- f)
- spezifische Anforderungen im pädakustischen Bereich beachten, pädaudiometrische Messungen durchführen und interpretieren sowie pädakustische Gesichtspunkte in der Anpassung von Hörsystemen anwenden und beurteilen,
- g)
- die gesetzlich Vertretungsberechtigten des zu versorgenden Kindes oder Jugendlichen beraten und auf weiterführende Rehabilitationsmaßnahmen hinweisen,
- h)
- medizinische und rechtliche Sonderfälle erkennen, entsprechende Maßnahmen ableiten,
- i)
- Voraussetzungen für die Anpassung, Nachsorge und Reparatur von Voll- und Teilimplantaten berücksichtigen,
- j)
- Kostenträger sowie vertragliche und rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigen,
- k)
- Ergebnisse dokumentieren und bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten sowie
- 2.
- Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen sowie Leistungen vereinbaren, auch unter Berücksichtigung der berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Materialien, Rohstoffen, Bauteilen, Werkzeugen, Geräten und Personal, auch unter Berücksichtigung einzusetzender Verfahren darstellen, erläutern und begründen,
- b)
- altersgerechte Lösungsmöglichkeiten unter Anwendung von audiologischen, anatomischen, physikalischen, chemischen, signalverarbeitungstheoretischen, pathologischen, akustischen, physio- und psychoakustischen, psychologischen, otoskopischen und medizinischen Kompetenzen entwickeln,
- c)
- objektive und erweiterte subjektive Messverfahren beurteilen, entsprechende Fertigungs- und Anpassverfahren auswählen, erläutern und bewerten,
- d)
- Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken bewerten und Konsequenzen ableiten,
- e)
- Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, Kostengesichtspunkte sowie rechtliche und technische Gesichtspunkte erläutern und abwägen, Lösung auswählen sowie Auswahl begründen,
- f)
- auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebote und Kostenvoranschläge für die Hörsystemversorgung, den Gehörschutz sowie das Zubehör nach vorheriger Kostenermittlung erstellen und dabei unterschiedliche Leistungen der Kostenträger berücksichtigen sowie
- g)
- Abrechnungsbegründungen für Spezialanpassungen und Zusatzgeräte erstellen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 22.6.2022 I 984
Sonst: Ersetzt V 7110-3-110 v. 26.4.1994 I 895 (HörgAkMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020700022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6cff79208f8ef9ed3619c92e5890f6106d56b571d52f19842ad1d2153b8c6740