HörAkMstrV
§ 6Situationsaufgabe
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Hörakustiker-Handwerk
- 1.
- Kenndaten eines Hörsystems zur Qualitätssicherung zu ermitteln und
- 2.
- ein individuelles Hörprofil zu erstellen sowie audiologische Kenndaten zu ermitteln.
- 1.
- Hörsysteme programmieren und verifizieren,
- 2.
- Tinnitus bestimmen und versorgen,
- 3.
- Hörassistenzsysteme anpassen und überprüfen,
- 4.
- Lärmmessung zur Bestimmung der Lärmdosis in einer vorgegebenen Umgebung und Gehörschutzversorgung durchführen,
- 5.
- Hörsystemtechnik in individuell gefertigte Ohrpassstücke einbauen,
- 6.
- BiCROS oder CROS-Messungen durchführen,
- 7.
- Fehlfunktionen an Hörsystemen erkennen, Fehlerdiagnosen durchführen und Fehlfunktionen beheben,
- 8.
- Überwachung der Messmittel entsprechend der gesetzlichen Vorschriften sicherstellen und überwachen,
- 9.
- psychoakustische Messverfahren anwenden, auswerten und zielorientiert einsetzen,
- 10.
- Teil- und Vollimplantate programmieren und in deren Gebrauch einweisen,
- 11.
- objektive Messverfahren anwenden, auswerten und zielorientiert einsetzen,
- 12.
- Insitu-Messungen durchführen und bewerten,
- 13.
- auf Basis eines vorgegebenen Audiogrammes dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen oder
- 14.
- Otoplastiken, auch als Sonderformen anfertigen.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 22.6.2022 I 984
Sonst: Ersetzt V 7110-3-110 v. 26.4.1994 I 895 (HörgAkMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020700022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6cff79208f8ef9ed3619c92e5890f6106d56b571d52f19842ad1d2153b8c6740