HörAkMstrV
§ 12Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Hörakustiker-Handwerk
- 1.
- jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist,
- 2.
- nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Absatz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist und
- 3.
- das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 22.6.2022 I 984
Sonst: Ersetzt V 7110-3-110 v. 26.4.1994 I 895 (HörgAkMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020700022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6cff79208f8ef9ed3619c92e5890f6106d56b571d52f19842ad1d2153b8c6740