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HörAkMstrV

§ 8Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Hörakustiker-Handwerk

(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Hörakustiker-Handwerk anwenden kann. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern:
1.
nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Hörakustiker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“,
2.
nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Betriebs im Hörakustiker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ und
3.
nach Maßgabe des § 11 „Einen Betrieb im Hörakustiker-Handwerk führen und organisieren“.
(2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.
(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
(4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld 3 Stunden zur Verfügung. Eine Prüfungsdauer von 6 Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 22.6.2022 I 984

Sonst: Ersetzt V 7110-3-110 v. 26.4.1994 I 895 (HörgAkMstrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR020700022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6cff79208f8ef9ed3619c92e5890f6106d56b571d52f19842ad1d2153b8c6740

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