HörAkMstrV
§ 5Fachgespräch
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Hörakustiker-Handwerk
- 1.
- die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
- 2.
- den Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kundenwunsch sowie wirtschaftliche, rechtliche und technische Gesichtspunkte in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
- 3.
- sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie
- 4.
- mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Hörakustiker-Handwerk zu berücksichtigen.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 22.6.2022 I 984
Sonst: Ersetzt V 7110-3-110 v. 26.4.1994 I 895 (HörgAkMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR020700022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6cff79208f8ef9ed3619c92e5890f6106d56b571d52f19842ad1d2153b8c6740