HörAkAusbV
§ 17Prüfungsbereich Hörsystemanpassung und Patientenberatung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin
- 1.
- Versorgungsabläufe unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen umzusetzen und zu dokumentieren,
- 2.
- kommunikationspsychologische Strategien zu unterscheiden und adressatengerecht anzuwenden,
- 3.
- pathophysiologische Vorgänge im Hörorgan zu beschreiben und bei der Hörsystemversorgung zu berücksichtigen und
- 4.
- auf Grundlage des vorliegenden Hörbedarfs eine Vorauswahl der Hörsysteme und Hörassistenzsysteme zur vergleichenden Anpassung für Patientinnen und Patienten zu treffen.
- 1.
- Versorgungsabläufe, rechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen den Patientinnen und Patienten zu erklären,
- 2.
- Patientinnen und Patienten auf Grundlage des vorliegenden Hörbedarfs bei der Auswahl der Hörsysteme, Hörassistenzsysteme und Sonderversorgungen zu beraten,
- 3.
- die psychosoziale Situation von Patientinnen und Patienten zu erkennen und im Beratungskontext zu berücksichtigen,
- 4.
- Hörsysteme für die vergleichende Anpassung unter Berücksichtigung des Hörprofils, der audiologischen Gegebenheiten und der Wünsche von Patientinnen und Patienten auszuwählen,
- 5.
- Anpassverfahren auszuwählen und Hörsysteme voreinzustellen,
- 6.
- Hörsystemeinstellungen im Rahmen der Feinanpassung zu modifizieren und
- 7.
- Hörassistenzsysteme und Zubehör nach patientenspezifischen Bedürfnissen auszuwählen und voreinzustellen.
| 1. die Bewertung für den ersten Teil mit | 40 Prozent, |
| 2. die Bewertung für den zweiten Teil mit | 60 Prozent. |
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 5.9.2016 I 2139
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR101200016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9e89c8381a07c82a1caebaaa49da850567f270090aa8009b5ad64c8ef30e06e3