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HörAkAusbV

§ 15Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin

(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten besteht aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Audiogramme zu interpretieren,
2.
audiologische Mess- und Testverfahren zu beschreiben und
3.
Aufbau und Funktion des Hörorgans unter Verwendung von Fachbegriffen zu erläutern.
Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Patientinnen und Patienten in Testverfahren einzuweisen,
2.
audiometrische und psychoakustische Messverfahren durchzuführen und
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten.
Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1. die Bewertung für den ersten Teil mit60 Prozent,
2. die Bewertung für den zweiten Teil mit40 Prozent.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 5.9.2016 I 2139

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR101200016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9e89c8381a07c82a1caebaaa49da850567f270090aa8009b5ad64c8ef30e06e3

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