HörAkAusbV
§ 15Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin
- 1.
- Audiogramme zu interpretieren,
- 2.
- audiologische Mess- und Testverfahren zu beschreiben und
- 3.
- Aufbau und Funktion des Hörorgans unter Verwendung von Fachbegriffen zu erläutern.
- 1.
- Patientinnen und Patienten in Testverfahren einzuweisen,
- 2.
- audiometrische und psychoakustische Messverfahren durchzuführen und
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten.
| 1. die Bewertung für den ersten Teil mit | 60 Prozent, |
| 2. die Bewertung für den zweiten Teil mit | 40 Prozent. |
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 5.9.2016 I 2139
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR101200016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9e89c8381a07c82a1caebaaa49da850567f270090aa8009b5ad64c8ef30e06e3