HörAkAusbV
§ 16Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken
Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin
- 1.
- Arbeitsabläufe zu planen,
- 2.
- Maßnahmen zum Schutz des Ohres auf Grundlage der Otoskopie während der Abbilderstellung zu treffen,
- 3.
- dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu erstellen und zu modellieren,
- 4.
- die Nutzbarkeit von Abbildern zu bewerten und zu dokumentieren,
- 5.
- ein vorgegebenes Abbild für den nächsten Fertigungsschritt vorzubereiten und
- 6.
- Otoplastiken auf der Basis eines vorgegebenen Abbildes unter Berücksichtigung der patientenspezifischen Gegebenheiten anzufertigen.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 5.9.2016 I 2139
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR101200016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9e89c8381a07c82a1caebaaa49da850567f270090aa8009b5ad64c8ef30e06e3