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HörAkAusbV

§ 16Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin

(1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsabläufe zu planen,
2.
Maßnahmen zum Schutz des Ohres auf Grundlage der Otoskopie während der Abbilderstellung zu treffen,
3.
dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu erstellen und zu modellieren,
4.
die Nutzbarkeit von Abbildern zu bewerten und zu dokumentieren,
5.
ein vorgegebenes Abbild für den nächsten Fertigungsschritt vorzubereiten und
6.
Otoplastiken auf der Basis eines vorgegebenen Abbildes unter Berücksichtigung der patientenspezifischen Gegebenheiten anzufertigen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 70 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 5.9.2016 I 2139

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR101200016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9e89c8381a07c82a1caebaaa49da850567f270090aa8009b5ad64c8ef30e06e3

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