HörAkAusbV
§ 20Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin
| 1. Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten mit | 20 Prozent, |
| 2. Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken mit | 20 Prozent, |
| 3. Hörsystemanpassung und Patientenberatung mit | 40 Prozent, |
| 4. Servicemaßnahmen mit | 10 Prozent, |
| 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
- 1.
- der Prüfungsbereich oder der Teilprüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 5.9.2016 I 2139
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR101200016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9e89c8381a07c82a1caebaaa49da850567f270090aa8009b5ad64c8ef30e06e3