GwG
§ 8Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
- 1.
- die im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und eingeholten Informationen
- a)
- über die Vertragspartner, die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts nach § 11 Absatz 2 und gegebenenfalls über die für die Vertragspartner oder die Vertragsparteien des vermittelten Rechtsgeschäfts auftretenden Personen und wirtschaftlich Berechtigten,
- b)
- über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, insbesondere Transaktionsbelege, soweit sie für die Untersuchung von Transaktionen erforderlich sein können,
- 2.
- hinreichende Informationen über die Durchführung und über die Ergebnisse der Risikobewertung nach § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 1 und § 15 Absatz 3 und über die Angemessenheit der auf Grundlage dieser Ergebnisse ergriffenen Maßnahmen,
- 3.
- die Ergebnisse der Untersuchung nach § 15 Absatz 6 Nummer 1,
- 4.
- von den Beteiligten vorgelegte Nachweise nach § 16a Absatz 2,
- 5.
- die Erwägungsgründe und eine nachvollziehbare Begründung des Bewertungsergebnisses eines Sachverhalts hinsichtlich der Meldepflicht nach § 43 Absatz 1 und
- 6.
- die Entscheidung eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen über die Beendigung einer grenzüberschreitenden Korrespondenzbeziehung aus Gründen der Prävention von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung.
- 1.
- mit den festgestellten Angaben und Informationen übereinstimmen,
- 2.
- während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und
- 3.
- jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 4 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Sonst: Änderung durch Art. 41 Nr. 1 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 mWv 6.12.2024 ist nicht ausführbar, da § 50c nicht vorhanden ist
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten ist
Sonst: Ersetzt G 7613-2 v. 13.8.2008 I 1690 (GwG 2008)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR182210017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a88fbcc78ef9cb6e831a4c7495c5a5c774a533f2dfcdf93385b0882fc733cb88
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 147 AOOrdnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
„… nde Unterlagen einer öffentlichen Stelle vorzulegen sind, gilt für die Lesbarmachung der Unterlagen § 147 Absatz 5 der Abgabenordnung entsprechend.“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- Anlage 5 PrüfbV(zu § 27)
„… II. Sonstige Pflichten 20. § 6 Abs. 6 GwG Organisation und Erfüllung der Auskunftsverpflichtung 21. § 8 GwG Durchführung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung 22. § 9 i. V. m. § 5 Abs. 3 GwG Durchführung von gruppenweiten Pflicht …“
- Anlage PrüfV(zu § 43b Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
„… II. Sonstige Pflichten 20. § 6 Abs. 6 GwG Organisation und Erfüllung der Auskunftsverpflichtung 21. § 8 GwG, § 54 Abs. 3 Satz 1 VAG Durchführung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung 22. § 9 (i. V. m. § 5 Abs. 3 GwG) Durchführung …“
- Anlage 3 WpIPrüfbV(zu §§ 27, 40)
„… . Sonstige Pflichten 20. § 6 Absatz 6 GwG Organisation und Erfüllung der Auskunftsverpflichtung 21. § 8 GwG Durchführung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung 22. § 9 i. V. m. § 5 Absatz 3 GwG Durchführung von gruppenweiten Pflic …“
- Anlage 2 ZahlPrüfbV(zu § 16 Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
„… II. Sonstige Pflichten 20. § 6 Abs. 6 GwG Organisation und Erfüllung der Auskunftsverpflichtung 21. § 8 GwG Durchführung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung 22. § 9 i. V. m. § 5 Abs. 3 GwG Durchführung von gruppenweiten Pflicht …“