Zum Gesetzesinhalt

GwG

§ 5Risikoanalyse

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten

(1) Die Verpflichteten haben diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die für Geschäfte bestehen, die von ihnen betrieben werden. Dabei haben sie insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren sowie die Informationen, die auf Grundlage der nationalen Risikoanalyse zur Verfügung gestellt werden, zu berücksichtigen. Der Umfang der Risikoanalyse richtet sich nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Verpflichteten.
(2) Die Verpflichteten haben
1.
die Risikoanalyse zu dokumentieren,
2.
die Risikoanalyse regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren und
3.
der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die jeweils aktuelle Fassung der Risikoanalyse zur Verfügung zu stellen.
(3) Für Verpflichtete als Mutterunternehmen einer Gruppe gelten die Absätze 1 und 2 in Bezug auf die gesamte Gruppe.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann einen Verpflichteten auf dessen Antrag von der Dokumentation der Risikoanalyse befreien, wenn der Verpflichtete darlegen kann, dass die in dem jeweiligen Bereich bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und sie verstanden werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 4 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Sonst: Änderung durch Art. 41 Nr. 1 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 mWv 6.12.2024 ist nicht ausführbar, da § 50c nicht vorhanden ist

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten ist

Sonst: Ersetzt G 7613-2 v. 13.8.2008 I 1690 (GwG 2008)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR182210017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a88fbcc78ef9cb6e831a4c7495c5a5c774a533f2dfcdf93385b0882fc733cb88

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
  • Anlage FinDAGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

    „… echenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) 17.1 Befreiung nach § 5 Absatz 4 GwG nach Zeitaufwand 17.2 Anordnung zur Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG ( …“

  • Anlage 5 PrüfbV(zu § 27)

    „… uskunftsverpflichtung 21. § 8 GwG Durchführung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung 22. § 9 i. V. m. § 5 Abs. 3 GwG Durchführung von gruppenweiten Pflichten 23. § 43 GwG i. V. m. § 47 Abs. 1 bis 4 GwG Durchführung des Verdachtsmeldever …“

  • Anlage PrüfV(zu § 43b Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

    „… § 8 GwG, § 54 Abs. 3 Satz 1 VAG Durchführung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung 22. § 9 (i. V. m. § 5 Abs. 3 GwG) Durchführung von gruppenweiten Pflichten 23. § 43 GwG i. V. m. § 47 Abs. 1 bis 4 GwG, § 54 Abs. 3 Satz 2 VAG Durchführ …“

  • Anlage 3 WpIPrüfbV(zu §§ 27, 40)

    „… uskunftsverpflichtung 21. § 8 GwG Durchführung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung 22. § 9 i. V. m. § 5 Absatz 3 GwG Durchführung von gruppenweiten Pflichten 23. § 43 i. V. m. § 47 Absatz 1 bis 4 GwG Durchführung des Verdachtsmeldeverfa …“

  • Anlage 2 ZahlPrüfbV(zu § 16 Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

    „… uskunftsverpflichtung 21. § 8 GwG Durchführung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung 22. § 9 i. V. m. § 5 Abs. 3 GwG Durchführung von gruppenweiten Pflichten 23. § 43 GwG i. V. m. § 47 Abs. 1 bis 4 GwG Durchführung des Verdachtsmeldever …“