GwG
§ 10Allgemeine Sorgfaltspflichten
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
- 1.
- die Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person nach Maßgabe des § 11 Absatz 4 und des § 12 Absatz 1 und 2 sowie die Prüfung, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist,
- 2.
- die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der Fall ist, die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 und des § 12 Absatz 3 und 4; dies umfasst in Fällen, in denen der Vertragspartner keine natürliche Person ist, die Pflicht, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen,
- 3.
- die Einholung und Bewertung von Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit sich diese Informationen im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben,
- 4.
- die Feststellung mit angemessenen, risikoorientierten Verfahren, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt, und
- 5.
- die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich der Transaktionen, die in ihrem Verlauf durchgeführt werden, zur Sicherstellung, dass diese Transaktionen übereinstimmen
- a)
- mit den beim Verpflichteten vorhandenen Dokumenten und Informationen über den Vertragspartner und gegebenenfalls über den wirtschaftlich Berechtigten, über deren Geschäftstätigkeit und Kundenprofil und,
- b)
- soweit erforderlich, mit den beim Verpflichteten vorhandenen Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte;
- 1.
- den Zweck des Kontos oder der Geschäftsbeziehung,
- 2.
- die Höhe der von Kunden eingezahlten Vermögenswerte oder den Umfang der ausgeführten Transaktionen sowie
- 3.
- die Regelmäßigkeit oder die Dauer der Geschäftsbeziehung.
- 1.
- bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung,
- 2.
- bei Transaktionen, die außerhalb einer Geschäftsbeziehung durchgeführt werden, wenn es sich handelt um
- a)
- Geldtransfers nach Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1) und dieser Geldtransfer einen Betrag von 1 000 Euro oder mehr ausmacht,
- b)
- die Durchführung einer sonstigen Transaktion im Wert von 15 000 Euro oder mehr,
- c)
- Kryptowertetransfers, die zum Zeitpunkt der Durchführung des Kryptowertetransfers einem Gegenwert von 1 000 Euro oder mehr entsprechen,
- 3.
- ungeachtet etwaiger nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen bestehender Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenbeträge beim Vorliegen von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass
- a)
- es sich bei Vermögensgegenständen, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand von Geldwäsche handelt oder
- b)
- die Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen,
- 4.
- bei Zweifeln, ob die aufgrund von Bestimmungen dieses Gesetzes erhobenen Angaben zu der Identität des Vertragspartners, zu der Identität einer für den Vertragspartner auftretenden Person oder zu der Identität des wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind.
- 1.
- sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern,
- 2.
- der Verpflichtete rechtlich verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten zu überprüfen, oder
- 3.
- der Verpflichtete gemäß der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1) dazu verpflichtet ist.
- 1.
- bei der Vermittlung von Kaufverträgen und
- 2.
- bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen bei Transaktionen mit einer monatlichen Nettokaltmiete oder Nettokaltpacht in Höhe von mindestens 10 000 Euro.
- 1.
- als Güterhändler bei folgenden Transaktionen:
- a)
- Transaktionen im Wert von mindestens 10 000 Euro über Kunstgegenstände,
- b)
- Transaktionen über hochwertige Güter nach § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 2 000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen oder
- c)
- Transaktionen über sonstige Güter, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 10 000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen, und
- 2.
- als Kunstvermittler und Kunstlagerhalter bei Transaktionen im Wert von mindestens 10 000 Euro.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 10 Abs. 2 Satz 4: Zur Anwendung vgl. § 15 Abs. 2 +++)
(+++ § 10 Abs. 9: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 3 +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 4 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Sonst: Änderung durch Art. 41 Nr. 1 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 mWv 6.12.2024 ist nicht ausführbar, da § 50c nicht vorhanden ist
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten ist
Sonst: Ersetzt G 7613-2 v. 13.8.2008 I 1690 (GwG 2008)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR182210017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a88fbcc78ef9cb6e831a4c7495c5a5c774a533f2dfcdf93385b0882fc733cb88
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 15 BNotOVerweigerung der Amtstätigkeit
„… Absatz 1 Satz 2 Alternative 2 und Satz 3 nicht nachkommt, hat der Notar die Beurkundung abzulehnen; § 15 Absatz 2 der Bundesnotarordnung gilt insoweit entsprechend.“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- Anlage 5 PrüfbV(zu § 27)
„… ragliche Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen II. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden 9. § 10 Abs. 2 GwG, § 14 Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2 GwG Durchführung von Risikobewertungen von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen 10. § 1 …“
- Anlage PrüfV(zu § 43b Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
„… ragliche Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen II. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden 9. § 10 Abs. 2 GwG, § 14 Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2 GwG Durchführung von Risikobewertungen von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen 10. § 1 …“
- Anlage 3 WpIPrüfbV(zu §§ 27, 40)
„… häftsbeziehungen und Transaktionen 10. § 10 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG, § 34 WpIG, § 10 Absatz 9 GwG Identifizierung des Vertragspartners und der für diesen auftretenden Personen (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungs …“
- Anlage 2 ZahlPrüfbV(zu § 16 Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
„… ragliche Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen II. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden 9. § 10 Abs. 2 GwG, § 14 Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2 GwG Durchführung von Risikobewertungen von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen 10. § 1 …“