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GuAMKflAusbV

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Groß- und Außenhandelsmanagement und zur Kauffrau für Groß- und Außenhandelsmanagement

Der Ausbildungsberuf des Kaufmanns für Groß- und Außenhandelsmanagement und der Kauffrau für Groß- und Außenhandelsmanagement wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 29.6.2021 I 2244

Sonst: Ersetzt V 806-22-1-15 v. 14.2.2006 I 409 (GrHdlKfmAusbV 2006)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR071500020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): afefc2851edc766371f20c061b3b8def28263e6e1989e2b7c903f07954a3c3ac

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