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§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- 1.
- fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
- a)
- Großhandel und
- b)
- Außenhandel sowie
- 3.
- fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Warensortiment zusammenstellen und Dienstleistungen anbieten,
- 2.
- handelsspezifische Beschaffungslogistik planen und steuern,
- 3.
- Einkauf von Waren und Dienstleistungen marktorientiert planen, organisieren und durchführen,
- 4.
- Marketingmaßnahmen planen, durchführen, kontrollieren und steuern,
- 5.
- Verkauf kundenorientiert planen und durchführen,
- 6.
- Distribution planen und steuern,
- 7.
- kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchführen und
- 8.
- Arbeitsorganisation projekt- und teamorientiert planen und steuern.
- 1.
- Lagerlogistik planen, steuern und abwickeln und
- 2.
- warenbezogene Rückabwicklungsprozesse organisieren und durchführen.
- 1.
- Außenhandelsgeschäfte abwickeln und Auslandsmärkte bedienen und
- 2.
- internationale Berufskompetenzen anwenden.
- 1.
- Berufsbildung sowie arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften,
- 2.
- Bedeutung des Groß- und Außenhandels sowie Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Kommunikation und
- 6.
- elektronische Geschäftsprozesse (E-Business).
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 29.6.2021 I 2244
Sonst: Ersetzt V 806-22-1-15 v. 14.2.2006 I 409 (GrHdlKfmAusbV 2006)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR071500020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): afefc2851edc766371f20c061b3b8def28263e6e1989e2b7c903f07954a3c3ac