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GtDITZBundVDV

§ 19Zeugnis über die berufspraktischen Studienzeiten, Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund

(1) Die Ausbildungsleitung erstellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Zeugnis über die berufspraktischen Studienzeiten.
(2) In dem Zeugnis über die berufspraktischen Studienzeiten sind anzugeben
1.
die Rangpunkte und die Noten jedes Ausbildungsabschnitts der berufspraktischen Studienzeiten und
2.
die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten.
Die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten wird aus den Rangpunkten der Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Studienzeiten gebildet.
(3) Spätestens vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufspraktischen Studienzeiten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 18.12.2024 I Nr. 423

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR247900020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ab433b233497b59f0b86b93a0a70adee988f76cff663486c3bbf18e5867fc42

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