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GtDFmEloAufklVDV

§ 49Zulassung zur mündlichen Prüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat. Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt oder eine vom Prüfungsamt beauftragte Person.
(2) Mit dem Bescheid über die Zulassung teilt das Prüfungsamt oder die vom Prüfungsamt beauftragte Person den Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in den einzelnen Klausuren erzielten Rangpunkte mit.
(3) Der Bescheid über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung bedarf der Schriftform. Er ist nach § 37 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 28 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-7-14-2 v. 22.8.2006 I 2057 (LAP-gDFm/EloAufklBundV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR096200021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7a79da81d128ccfdd8857059a98f0189c49e4d9f12d46bb9e46e0b46397af05c

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