Zum Gesetzesinhalt

GtDFmEloAufklVDV

§ 47Durchführung der schriftlichen Prüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

(1) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben. Die Aufsichtführenden haben an jedem Prüfungstag ein Protokoll anzufertigen, in dem für jede Anwärterin und jeden Anwärter der Beginn der Bearbeitung der Klausur und die Abgabe der Klausur sowie etwaige Unterbrechungen, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen und besondere Vorkommnisse aufzuführen sind.
(2) Bei jeder Klausur werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, vom Prüfungsamt angegeben. Die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.
(3) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Klausur und wird nicht nach § 53 verfahren, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
(4) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Übersicht erstellt, in der die Kennziffern den Namen zugeordnet werden. Diese Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 28 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-7-14-2 v. 22.8.2006 I 2057 (LAP-gDFm/EloAufklBundV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR096200021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7a79da81d128ccfdd8857059a98f0189c49e4d9f12d46bb9e46e0b46397af05c

XML-Quelle beim Herausgeber