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GtDFmEloAufklVDV

§ 46Schriftliche Prüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

(1) In der schriftlichen Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie die Aufgaben im Bereich der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen können.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Klausuren:
1.
drei Klausuren mit Aufgaben aus den Inhalten der Lehrgänge nach den §§ 24, 25 und 27,
2.
einer Klausur mit Aufgaben aus den Inhalten des Lehrgangs nach § 26.
Bei den Klausuren nach Satz 1 Nummer 1 ist die Zusammenfassung von Inhalten aus mehreren Lehrgängen in einer Klausur zulässig.
(3) Die Aufgaben für die Klausuren nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag der Schule für Strategische Aufklärung der Bundeswehr und der Schule des Bundesnachrichtendienstes. Die Aufgaben für die Klausur nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Bildungszentrums der Bundeswehr.
(4) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt vier Zeitstunden. Pro Tag darf nur eine Klausur geschrieben werden. Die Klausuren werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben. Nach der zweiten Klausur ist ein freier Tag vorzusehen.
(5) Prüfungsvorschläge und -aufgaben unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und sind bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung unter Verschluss zu halten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 28 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-7-14-2 v. 22.8.2006 I 2057 (LAP-gDFm/EloAufklBundV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR096200021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7a79da81d128ccfdd8857059a98f0189c49e4d9f12d46bb9e46e0b46397af05c

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