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GStDVDV

§ 9Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes

(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die persönlichen und sozialen Kompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber geprüft.
(2) Der mündliche Teil besteht aus einem strukturierten oder halbstrukturierten Interview, das mit einem oder beiden der folgenden weiteren Auswahlinstrumente kombiniert werden kann:
1.
Präsentation und
2.
Simulationsaufgaben.
(3) Der mündliche Teil kann unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden.
(4) Für jede Bewerberin und jeden Bewerber beträgt die Dauer des mündlichen Teils höchstens 90 Minuten. Die Dauer des mündlichen Teils einschließlich der Vorbereitungszeit wird den Teilnehmenden vorher mitgeteilt.
(5) Am mündlichen Teil können die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung, gegebenenfalls ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen teilnehmen.
(6) Werden drei Auswahlinstrumente verwendet, gehen das Interview mit 60 Prozent sowie die Präsentation und die Simulationsaufgabe mit jeweils 20 Prozent in die Bewertung des mündlichen Teils ein. Werden zwei Auswahlinstrumente verwendet, geht das Interview mit 70 Prozent und die Simulationsaufgabe oder die Präsentation mit 30 Prozent in die Bewertung des mündlichen Teils ein. Der mündliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die nach dem Auswahlkonzept erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 31 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-10 v. 12.1.2017 I 82 (GStDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1460A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 38d7fc58554cd006982cc9a094b7dba1336293cc2a5d278b5b1aa8d094cfe44f

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