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GStDVDV

§ 10Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes

(1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. In das Gesamtergebnis geht das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 40 Prozent und das Ergebnis des mündlichen Teils mit 60 Prozent ein.
(2) Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse legt die Auswahlkommission eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgebend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 31 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-10 v. 12.1.2017 I 82 (GStDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1460A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 38d7fc58554cd006982cc9a094b7dba1336293cc2a5d278b5b1aa8d094cfe44f

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