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GStDVDV

§ 7Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes

(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die kognitiven Fähigkeiten der Bewerberinnen und Bewerber geprüft.
(2) Der schriftliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente:
1.
Leistungstest,
2.
Persönlichkeitstest und
3.
Simulationsaufgaben.
(3) Die Dauer des schriftlichen Teils beträgt insgesamt höchstens 180 Minuten.
(4) Bei der Bewertung kann sich die Auswahlkommission unterstützen lassen durch eingewiesene Beschäftigte des Bundeszentralamtes für Steuern oder durch Informationstechnik. Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden. Die Gesamtverantwortung für die Auswahl bleibt bei der Auswahlkommission.
(5) Werden mehrere Auswahlinstrumente eingesetzt, geht das Ergebnis jedes Auswahlinstruments zu gleichen Teilen in die Bewertung ein. Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die nach dem Auswahlkonzept erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat.
(6) Für Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden haben, legt das Bundeszentralamt für Steuern anhand des von jeder Bewerberin oder jedem Bewerber erzielten Ergebnisses eine Rangfolge fest.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 31 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-10 v. 12.1.2017 I 82 (GStDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1460A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 38d7fc58554cd006982cc9a094b7dba1336293cc2a5d278b5b1aa8d094cfe44f

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