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GStDVDV

§ 8Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes

(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil bestanden haben, die Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze um mehr als das Doppelte, so kann die Zahl der am mündlichen Teil Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen wie Ausbildungsplätze angeboten werden. Ist die Zahl der Teilnehmenden beschränkt, erfolgt die Zulassung aufgrund der Rangfolge, die nach § 7 Absatz 6 festgelegt worden ist.
(3) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber, die am schriftlichen Teil teilgenommen haben, werden immer zum mündlichen Teil zugelassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 31 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-10 v. 12.1.2017 I 82 (GStDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1460A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 38d7fc58554cd006982cc9a094b7dba1336293cc2a5d278b5b1aa8d094cfe44f

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