GrAusbV
§ 12Prüfungsbereich Kundenauftrag
Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin
- 1.
- Art und Umfang von Aufträgen zu klären sowie Besonderheiten und Termine mit Kunden abzusprechen,
- 2.
- Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen, technische Entwicklungen zu berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,
- 3.
- Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen und Planungsunterlagen zu erstellen,
- 4.
- Aufträge unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchzuführen,
- 5.
- betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren und Teilaufträge zu veranlassen und
- 6.
- Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden, Ergebnisse zu prüfen und zu dokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und Verbrauch zu dokumentieren und Produkte zu übergeben.
- 1.
- Herstellen einer Flachgravur oder
- 2.
- Herstellen einer Reliefgravur.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-71 v. 15.5.1998 I 1020 (GravAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR129800016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f1baddb54e3903dbb169434e4fdfc660e76a3a345c31faa8cc4aae98d5f00a72