GrAusbV
§ 13Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Arbeitsplanung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin
- 1.
- Aufträge und technische Unterlagen zu analysieren und auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,
- 2.
- technische Zeichnungen zu erstellen,
- 3.
- Berechnungen durchzuführen,
- 4.
- Fertigungsverfahren und Fertigungsabläufe festzulegen und zu erläutern,
- 5.
- Prüfmethoden und Prüfmittel festzulegen und zu beschreiben,
- 6.
- das Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu planen und
- 7.
- Qualitäts- und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-71 v. 15.5.1998 I 1020 (GravAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR129800016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f1baddb54e3903dbb169434e4fdfc660e76a3a345c31faa8cc4aae98d5f00a72