GrAusbV
§ 9Prüfungsbereich von Teil 1
Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin
- 1.
- Arbeiten zu planen und Arbeitsplätze vorzubereiten,
- 2.
- ein Werkstück nach Modell oder Zeichnung herzustellen,
- 3.
- die Qualität des Arbeitsergebnisses zu kontrollieren und
- 4.
- die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-71 v. 15.5.1998 I 1020 (GravAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR129800016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f1baddb54e3903dbb169434e4fdfc660e76a3a345c31faa8cc4aae98d5f00a72