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GrAusbV

§ 9Prüfungsbereich von Teil 1

Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Werkstückherstellung statt.
(2) Im Prüfungsbereich Werkstückherstellung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeiten zu planen und Arbeitsplätze vorzubereiten,
2.
ein Werkstück nach Modell oder Zeichnung herzustellen,
3.
die Qualität des Arbeitsergebnisses zu kontrollieren und
4.
die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 7 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-71 v. 15.5.1998 I 1020 (GravAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR129800016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f1baddb54e3903dbb169434e4fdfc660e76a3a345c31faa8cc4aae98d5f00a72

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