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GrAusbV

§ 14Prüfungsbereich Gestaltung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin

(1) Im Prüfungsbereich Gestaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Skizzen und Zeichnungen anzufertigen,
2.
Herstellungsprozesse für Modelle zu erläutern,
3.
kunsthistorische und zeitgemäße Formensprache sowie Schriftgestaltung anzuwenden und
4.
Grundlagen der Heraldik zu erläutern.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-71 v. 15.5.1998 I 1020 (GravAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR129800016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f1baddb54e3903dbb169434e4fdfc660e76a3a345c31faa8cc4aae98d5f00a72

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