(1) Die vertragschließenden Länder sowie die jeweils betroffenen kommunalen Körperschaften sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages den zuständigen Verwaltungsträgern des jeweils anderen vertragschließenden Landes die für die Verwaltung notwendigen Akten, Urkunden, Register und anderen zur Verwaltung erforderlichen Unterlagen zu übergeben und zugänglich zu machen, soweit solche bei ihnen für die nach Artikel 1 jeweils abzutretenden Gebietsteile vorhanden sind, sowie die für die Berichtigung der Grundbücher notwendigen Erklärungen abzugeben.
(2) Soweit die Übergabe von Akten, Urkunden, Registern oder sonstigen Unterlagen nicht möglich oder nicht tunlich ist, werden beglaubigte Abschriften erteilt.
(3) Die beteiligten kommunalen Körperschaften regeln, soweit das erforderlich ist, die sie betreffenden Rechts- und Verwaltungsfragen durch Vereinbarungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages.
(4) Die für Landesgrenzen zuständige Ministerin und der für Landesgrenzen zuständige Minister der vertragschließenden Länder können die in den Absätzen 1 und 3 bestimmten Fristen im Einzelfall einvernehmlich verlängern.
(5) Für die im Zusammenhang mit der Änderung der Landesgrenze stehenden Amtshandlungen sowie Eintragungen der Rechtsänderungen in die Grundbücher und sonstigen gerichtlichen Geschäfte werden öffentliche Abgaben und Auslagen nicht erhoben.
Fassungsangaben der Quelle
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