Zum Gesetzesinhalt

GrÄndStVtr BB/ST 2024

Art 2

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Sachsen-Anhalt über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

Durch die Änderung der Grenze zwischen den vertragschließenden Ländern wird die Zuständigkeit eines Gerichts für die bei ihm anhängigen Verfahren nicht berührt. Das Gericht bleibt auch weiterhin für die Angelegenheiten zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihm anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt (darunter Kostenfestsetzungsverfahren, Verfahren nach Zurückverweisung, Wiederaufnahme des Verfahrens, Vollstreckungsgegenklage, Entscheidungen über die Strafvollstreckung).
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0130B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): caa02c493db137b1b6c937fb08e29451a5e0584a7a2b43bdb200a7d87a9c20f5

XML-Quelle beim Herausgeber