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GrÄndStVtr BB/ST 2024

Art 3

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Sachsen-Anhalt über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

Das in den nach Artikel 1 abzutretenden Gebietsteilen jeweils belegene Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts geht mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen ohne Entschädigung mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages auf die im jeweiligen anderen vertragschließenden Land zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0130B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): caa02c493db137b1b6c937fb08e29451a5e0584a7a2b43bdb200a7d87a9c20f5

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