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2. ProdSV

§ 9Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug)

Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschaftsakteure,
1.
von denen sie ein Spielzeug bezogen haben und
2.
an die sie ein Spielzeug abgegeben haben.
Der Hersteller muss die in Satz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bereithalten. Die übrigen Wirtschaftsakteure müssen die in Satz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Bezug des Spielzeugs bereithalten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 21 G v. 27.7.2021 I 3146

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR135000011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6d441e9e162eb15f8b1af1052660154c19f58a1b1abac017149c6e57025b592

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