(1) Händler müssen die geltenden Anforderungen an die Vermarktung von Spielzeug mit der erforderlichen Sorgfalt berücksichtigen, wenn sie Spielzeug auf dem Markt bereitstellen.
(2) Bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen, haben die Händler zu überprüfen, ob
1.
das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen ist,
2.
dem Spielzeug die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und
3.
der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von § 4 Absatz 1 und 2 sowie von § 6 Absatz 5 Satz 2 erfüllt haben.
Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG übereinstimmt, darf der Händler dieses Spielzeug erst auf dem Markt bereit stellen, nachdem es mit diesen Anforderungen in Übereinstimmung gebracht wurde. Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die für den Händler zuständige Marktüberwachungsbehörde darüber zu unterrichten.
(3) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug nicht den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Übereinstimmung dieses Spielzeugs mit diesen Anforderungen herzustellen, das Spielzeug erforderlichenfalls zurückzunehmen oder es zurückzurufen. § 3 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Händler haben der zuständigen Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. § 4 Absatz 4 Satz 3 und § 6 Absatz 3 gelten für den Händler entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert Art. 21 G v. 27.7.2021 I 3146
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