(1) Spielzeug darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es die allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Absatz 2 und die besonderen Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG erfüllt. Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Spielzeug, einschließlich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, darf bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden. Die Fähigkeiten der Benutzer sowie gegebenenfalls der sie Beaufsichtigenden sind insbesondere bei solchem Spielzeug zu berücksichtigen, das zum Gebrauch durch Kinder im Alter von weniger als 36 Monaten oder durch Kinder anderer genau bestimmter Altersgruppen bestimmt ist. Die auf dem Spielzeug gemäß § 11 Absatz 2 angebrachten Etiketten sowie die beiliegende Gebrauchsanleitung müssen die Benutzer oder die sie Beaufsichtigenden auf die Gefahren und Risiken, die mit der Verwendung des Spielzeugs verbunden sind, sowie auf die Möglichkeiten, sie zu vermeiden, aufmerksam machen.
(3) Für N-Nitrosamine und in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe in Spielzeug aus Natur- und Synthesekautschuk für Kinder bis zu 36 Monaten, das bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in den Mund genommen wird, gilt § 5 in Verbindung mit Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe b der Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Februar 2011 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist. Spielzeug, das entgegen diesem Verbot hergestellt wurde, darf nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
(4) Auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug muss die wesentlichen Sicherheitsanforderungen während seiner vorhersehbaren und normalen Gebrauchsdauer erfüllen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert Art. 21 G v. 27.7.2021 I 3146
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.