(1) Einführer dürfen nur konformes Spielzeug in den Verkehr bringen.
(2) Bevor ein Einführer ein Spielzeug in den Verkehr bringt, muss er sicherstellen, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Der Einführer darf ein Spielzeug erst in den Verkehr bringen, wenn
1.
der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat,
2.
das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen ist,
3.
dem Spielzeug die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und
4.
der Hersteller die Anforderungen gemäß § 4 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.
Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Spielzeug nicht mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG übereinstimmt, darf ein Einführer dieses Spielzeug nicht in den Verkehr bringen, bevor die Konformität des Spielzeugs mit diesen Anforderungen hergestellt ist. Wenn mit dem Spielzeug ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, hierüber.
(3) Solange sich ein Spielzeug in seinem Verantwortungsbereich befindet, ist jeder Einführer dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen nicht die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG beeinträchtigen.
(4) Die Einführer haben über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit zu halten und dafür zu sorgen, dass sie den Marktüberwachungsbehörden die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.
(5) § 3 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und § 4 Absatz 3 und 4 sind für den Einführer entsprechend anzuwenden. § 4 Absatz 2 Satz 1 gilt für den Einführer entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert Art. 21 G v. 27.7.2021 I 3146
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.